Die VOB ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Teil A regelt, wie öffentliche Auftraggeber Bauaufträge vergeben. Teil B enthält Vertragsbedingungen für die Bauausführung. Teil C beschreibt als DIN-Normen, wie Gewerke technisch auszuführen und abzurechnen sind.
Herausgeber der VOB ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA). Der VOB-Dreiklang ordnet die drei Teile: Vergeben (A), Vertragen (B), Verbauen und Abrechnen (C). VOB/A bindet nur öffentliche Auftraggeber, ab 5.404.000 Euro netto über GWB und VgV, darunter über das Haushaltsrecht. VOB/B gilt nur, wenn die Parteien sie vereinbaren. Unverändert und als Ganzes vereinbart, ist sie nach § 310 BGB gegenüber Unternehmern vor der AGB-Kontrolle einzelner Klauseln geschützt. VOB/C wird über § 1 VOB/B Vertragsbestandteil. Seit 8. September 2026 gilt eine neu gefasste VOB/A für EU-Vergaben.
Was bedeutet VOB und wer gibt sie heraus?
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein dreiteiliges Regelwerk für Bauaufträge, das der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet. Die VOB ist kein Gesetz, sondern wirkt über Verweise in Verordnungen oder über eine Vereinbarung im Vertrag.
Im DVA sitzen Vertreter der öffentlichen Auftraggeber von Bund, Ländern und Kommunen sowie Verbände der Bauwirtschaft. Die Teile A und B macht das Bauministerium im Bundesanzeiger bekannt. Teil C erscheint als Sammlung von DIN-Normen, der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV). VOB/B trägt zugleich die Normbezeichnung DIN 1961.
Der VOB-Dreiklang: Vergeben, Vertragen, Verbauen
Für die Praxis hilft eine einfache Merkregel, der VOB-Dreiklang:
- Vergeben (VOB/A): Wie kommt der Auftrag zustande? Ausschreibung, Eignung, Wertung, Zuschlag.
- Vertragen (VOB/B): Welche Rechte und Pflichten gelten nach dem Zuschlag? Nachträge, Behinderung, Abnahme, Mängel, Zahlung.
- Verbauen und Abrechnen (VOB/C): Wie wird ein Gewerk fachgerecht ausgeführt, was ist Nebenleistung, wie wird aufgemessen?
Wer ein Problem auf der Baustelle einordnen will, fragt zuerst: In welcher Phase des Dreiklangs stehe ich? Ein Streit über die Angebotswertung ist ein A-Thema, eine verweigerte Abnahme ein B-Thema, eine strittige Aufmaßregel ein C-Thema.
Was regelt die VOB/A und wer muss sie anwenden?
Die VOB/A regelt das Vergabeverfahren für Bauleistungen: Verfahrensarten, Bekanntmachung, Fristen, Eignungsprüfung und Zuschlag. Anwenden müssen die VOB/A nur öffentliche Auftraggeber wie Bund, Länder, Kommunen und bestimmte Unternehmen der öffentlichen Hand. Private Bauherren sind an Teil A nicht gebunden.
Die Bindung entsteht auf zwei Wegen, je nach Auftragswert. Maßgeblich ist der EU-Schwellenwert nach § 106 GWB. Für Bauaufträge liegt er laut Delegierter Verordnung (EU) 2025/2152 in den Jahren 2026 und 2027 bei 5.404.000 Euro netto, leicht unter dem Wert der Vorperiode.
| Auftragswert (netto) | Rechtsgrundlage | Anzuwendender VOB/A-Abschnitt |
|---|---|---|
| unter 5.404.000 € | Haushaltsrecht von Bund, Ländern, Kommunen (plus Landesvergabegesetze) | Abschnitt 1 (Basisparagraphen) |
| ab 5.404.000 € | GWB Teil 4 und § 2 VgV | Abschnitt 2 (EU-Paragraphen, „§ … EU“) |
| ab 5.404.000 €, Verteidigung/Sicherheit | GWB und VSVgV | Abschnitt 3 (VS-Paragraphen) |
Im Oberschwellenbereich schreibt § 2 VgV die Anwendung von VOB/A Abschnitt 2 ausdrücklich vor. Bieter haben dort einen Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften und können eine Vergabekammer anrufen. Im Unterschwellenbereich greift die VOB/A über Haushaltsordnungen und Verwaltungsvorschriften. Seit 1. Januar 2026 gelten für Abschnitt 1 nach § 3a VOB/A neue Wertgrenzen (BAnz AT 16.12.2025 B7): Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro für alle Gewerke, Freihändige Vergabe bis 100.000 Euro, Direktauftrag bis 50.000 Euro, jeweils netto. Länder können abweichende Wertgrenzen festlegen, etwa Rheinland-Pfalz über eigene Verwaltungsvorschriften.
Wann gilt die VOB/B und was unterscheidet sie vom BGB-Bauvertrag?
Die VOB/B gilt nur, wenn die Vertragsparteien sie ausdrücklich in den Bauvertrag einbeziehen. Ohne Vereinbarung gilt das gesetzliche Werkvertrags- und Bauvertragsrecht des BGB, insbesondere die §§ 650a ff. BGB. Rechtlich sind die VOB/B-Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Öffentliche Auftraggeber vereinbaren die VOB/B praktisch immer, weil VOB/A es für ihre Verträge vorsieht. Private Bauherren und Generalunternehmer übernehmen sie häufig freiwillig. Der BGB-Bauvertrag nach § 650a BGB erfasst die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks. Die VOB/B ergänzt und verändert diese Regeln an vielen Stellen.
| Thema | BGB-Bauvertrag | VOB/B |
|---|---|---|
| Verjährung Mängelansprüche Bauwerk | 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB) | 4 Jahre, wenn nichts anderes vereinbart (§ 13 Abs. 4 VOB/B) |
| Fälligkeit Schlusszahlung | mit Abnahme (§ 641 BGB) | spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 VOB/B) |
| Abschlagszahlungen | § 632a BGB | fällig binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung (§ 16 Abs. 1 VOB/B) |
| Rangfolge der Vertragsunterlagen | keine gesetzliche Regel | Leistungsbeschreibung vor BVB, ZVB, ZTV, ATV, VOB/B (§ 1 Abs. 2 VOB/B) |
Warum „als Ganzes vereinbart“ so wichtig ist
§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB privilegiert die VOB/B: Wird sie gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen, findet keine Inhaltskontrolle einzelner Klauseln statt. Jede Änderung, etwa eine längere Zahlungsfrist oder eine abweichende Abnahmeregel, hebt diesen Schutz auf. Dann kann jede einzelne Klausel an § 307 BGB gemessen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt die Privilegierung nie. Der Bundesgerichtshof hat das 2008 klargestellt (BGH, Urteil vom 24.07.2008, VII ZR 55/07).
Wer als Verbraucher einen Vertrag „nach VOB/B“ unterschreibt, akzeptiert AGB, deren Klauseln einzeln auf Wirksamkeit geprüft werden. Die kürzere Verjährung von 4 statt 5 Jahren ist dabei der häufigste Nachteil für private Bauherren. Unternehmer, die die VOB/B mit eigenen Zusätzen verändern, verlieren ebenfalls die Privilegierung nach § 310 BGB. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Vor Vertragsschluss lohnt die Prüfung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Die wichtigsten VOB/B-Paragraphen im Überblick
- § 2 Vergütung: Preisanpassung bei Mengenänderungen und Nachträgen für geänderte oder zusätzliche Leistungen.
- § 4 Ausführung: Bedenkenanmeldung (Abs. 3), Schutz der Leistung, Mängel vor der Abnahme.
- § 6 Behinderung: Behinderungsanzeige, Verlängerung der Ausführungsfristen, Schadensersatz.
- § 13 Mängelansprüche: Sachmangelbegriff, Verjährung, Nacherfüllung, Minderung.
- § 16 Zahlung: Abschlagszahlungen, Schlusszahlung, Vorbehaltserklärung.
Die Details zu allen 18 Paragraphen erklärt der Beitrag zu VOB Teil B. Behinderungen nach § 6 lassen sich nur durchsetzen, wenn sie sauber dokumentiert sind, etwa im Bautagebuch.
Was steht in der VOB/C und was sind Nebenleistungen?
Die VOB/C besteht aus den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), also DIN-Normen ab DIN 18299. Die VOB/C legt pro Gewerk fest, wie ausgeführt, was mitgeliefert und wie abgerechnet wird. Über § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B wird sie Vertragsbestandteil.
DIN 18299 enthält die allgemeinen Regeln für Bauarbeiten jeder Art. Darauf bauen die gewerkespezifischen ATV auf, zum Beispiel DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18330 (Mauerarbeiten) oder DIN 18331 (Betonarbeiten). Jede ATV folgt derselben Gliederung:
- Abschnitt 0: Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
- Abschnitt 1: Geltungsbereich
- Abschnitt 2: Stoffe, Bauteile
- Abschnitt 3: Ausführung
- Abschnitt 4: Nebenleistungen und Besondere Leistungen
- Abschnitt 5: Abrechnung
Nebenleistungen vs. Besondere Leistungen
Nebenleistungen (Abschnitt 4.1) gehören zur vertraglichen Leistung, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis stehen. Sie werden nicht gesondert vergütet. Besondere Leistungen (Abschnitt 4.2) sind nur dann Vertragsinhalt, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind. Fehlen sie dort, begründen sie einen Nachtrag nach § 2 VOB/B. Ob Gerüst, Baustelleneinrichtung oder Schutzabdeckung bezahlt wird, entscheidet sich deshalb oft in Abschnitt 4 der jeweiligen ATV.
Der häufigste Streitpunkt bei Nachträgen ist die Grenze zwischen Abschnitt 4.1 und 4.2. Wer als Bauleiter einen Nachtrag prüft oder stellt, schlägt zuerst die ATV des Gewerks auf und erst danach die VOB/B. Die Abrechnungsregeln in Abschnitt 5 entscheiden zudem, ob Öffnungen übermessen oder abgezogen werden. Planer legen diese Punkte bei der Vorbereitung der Vergabe fest, in den HOAI-Leistungsphasen ist das die Leistungsphase 6.
Wie unterscheiden sich VOB/A, VOB/B und VOB/C?
VOB/A, VOB/B und VOB/C unterscheiden sich in Zweck, Adressat und Rechtswirkung. Teil A richtet sich an öffentliche Vergabestellen, Teil B an beide Vertragsparteien, Teil C an die ausführenden Gewerke. Nur Teil A ist für bestimmte Auftraggeber verpflichtend, B und C wirken über den Vertrag.
| Merkmal | VOB/A | VOB/B | VOB/C |
|---|---|---|---|
| Dreiklang-Phase | Vergeben | Vertragen | Verbauen und Abrechnen |
| Inhalt | Vergabeverfahren | Allgemeine Vertragsbedingungen | Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) |
| Form | Bekanntmachung im Bundesanzeiger, 3 Abschnitte | DIN 1961, AGB | DIN 18299 ff. |
| Gilt für | öffentliche Auftraggeber | jeden Bauvertrag, der sie einbezieht | jeden VOB/B-Vertrag, sonst nur bei Vereinbarung |
| Verbindlich durch | GWB/VgV oder Haushaltsrecht | Vereinbarung im Vertrag | § 1 Abs. 1 VOB/B oder Vereinbarung |
| Typische Frage | Wer bekommt den Zuschlag? | Wann ist die Rechnung fällig? | Ist das eine Nebenleistung? |
Auch ohne Vereinbarung spielt die VOB/C eine Rolle. Gerichte ziehen die ATV häufig heran, um die anerkannten Regeln der Technik oder die übliche Abrechnung zu bestimmen. Eine sichere Vertragsgrundlage ersetzt das nicht.
Welche VOB-Änderungen gelten 2026?
Die wichtigste VOB-Änderung 2026 betrifft die VOB/A. Seit 8. September 2026 gelten neu gefasste Abschnitte 2 und 3 für EU-weite Bauvergaben, bekannt gemacht im Bundesanzeiger (BAnz AT 24.08.2026 B6). VOB/B und VOB/C blieben dabei unverändert.
Die Neufassung setzt das Vergabebeschleunigungsgesetz um, das am 1. Juli 2026 in Kraft trat. VgV und VSVgV wurden am 7. September 2026 angepasst, § 2 VgV verweist jetzt auf die geänderte Fassung. Zu den belegten Kernänderungen zählen:
- Eigenerklärungen werden zum Regelnachweis der Eignung (§ 6b EU); ausführliche Nachweise fordert der Auftraggeber vor allem vom Bestplatzierten.
- Die Loslimitierung steht in einem eigenen § 5b EU.
- Neue Anforderungen an Energieeffizienz (§ 8c EU) und Barrierefreiheit (§ 7a EU).
- Teilaufhebung eines Vergabeverfahrens ist möglich (§ 17 EU).
- Nebenangebote müssen in der Bekanntmachung als zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen gekennzeichnet werden.
Für den Unterschwellenbereich kamen bereits zum 1. Januar 2026 die höheren Wertgrenzen nach § 3a VOB/A. Die Grundlage bleibt die Gesamtausgabe VOB 2019. Die VOB/B liegt weiterhin in der Fassung 2016 vor, sie blieb 2019 unverändert. Die VOB/C wurde zuletzt mit dem Ergänzungsband 2023 aktualisiert, gültig seit 1. Oktober 2023: 17 ATV wurden fachtechnisch überarbeitet, 3 kamen neu hinzu. DIN 18299 erlaubt seitdem ausdrücklich die Abrechnung aus Zeichnungen oder digitalen Modellen.
💬 Meine Einschätzung
Die VOB ist ein gutes Werkzeug, wenn alle Beteiligten wissen, welcher Teil gerade spielt. Der VOB-Dreiklang zwingt zu dieser Klarheit. In Streitfällen auf der Baustelle wird oft mit „der VOB“ argumentiert, obwohl eigentlich ein ATV-Abschnitt oder eine Vertragsklausel entscheidet. Für private Bauherren halten wir die VOB/B nicht für einen Automatismus: Die kürzere Gewährleistung von 4 Jahren muss man bewusst wollen. Unternehmer sollten die VOB/B unverändert vereinbaren oder gezielt einen BGB-Vertrag schließen, eine „VOB/B mit Änderungen“ verschenkt die Privilegierung. Die VOB/A-Reform 2026 bringt vor allem weniger Nachweispapier für Bieter, das spüren kleinere Betriebe bei EU-Ausschreibungen direkt.
- VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, herausgegeben vom DVA, kein Gesetz.
- EU-Schwellenwert für Bauaufträge 2026/2027: 5.404.000 Euro netto.
- VOB/A-Wertgrenzen seit 1.1.2026: Freihändige Vergabe bis 100.000 €, beschränkte Ausschreibung bis 150.000 € netto.
- VOB/B: 4 Jahre Verjährung für Bauwerke statt 5 Jahre nach BGB; Privilegierung nur bei unveränderter Vereinbarung gegenüber Unternehmern.
- VOB/C: ATV ab DIN 18299, Nebenleistungen (4.1) ohne Extravergütung, Besondere Leistungen (4.2) nur mit LV-Position.
- Neue VOB/A-Abschnitte 2 und 3 gelten seit 8. September 2026.
Häufige Fragen zur VOB
Ist die VOB ein Gesetz?
Nein. Die VOB ist ein Regelwerk des DVA. VOB/A wird für öffentliche Auftraggeber über GWB, VgV und Haushaltsrecht verbindlich, VOB/B und VOB/C über eine Vereinbarung im Bauvertrag.
Gilt die VOB/B automatisch bei jedem Bauvertrag?
Nein. Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam vereinbart ist. Fehlt die Vereinbarung, gilt das BGB-Bauvertragsrecht nach §§ 650a ff. BGB.
Welche VOB-Ausgabe ist aktuell?
Grundlage ist die Gesamtausgabe VOB 2019 mit VOB/B in der Fassung 2016. Die VOB/C wurde mit dem Ergänzungsband 2023 aktualisiert. Die VOB/A wurde 2026 zweimal geändert: Wertgrenzen zum 1. Januar, Abschnitte 2 und 3 zum 8. September.
Können private Bauherren die VOB/A anwenden?
Private Bauherren müssen die VOB/A nicht anwenden. Sie können sich freiwillig an ihren Verfahrensregeln orientieren, gebunden sind nur öffentliche Auftraggeber.
Was ist der VOB-Dreiklang?
Der VOB-Dreiklang ordnet die drei Teile den Bauphasen zu: Vergeben (Teil A), Vertragen (Teil B), Verbauen und Abrechnen (Teil C).
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 310, 634a, 650a – gesetze-im-internet.de
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 106 und Vergabeverordnung (VgV), § 2 – gesetze-im-internet.de
- VOB/B §§ 1, 13, 16 – dejure.org
- Neue EU-Schwellenwerte 2026/2027, Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 – dstgb.de
- Änderung der VOB/A zum 1. Januar 2026 (BAnz AT 16.12.2025 B7) – mwtek.rlp.de
- VOB/A 2026: Neue Abschnitte 2 und 3 – bi-medien.de; blog.cosinex.de
- VOB-Ergänzungsband VOB/C 2023 – akbw.de
- VOB-Gesamtausgaben – vob-online.de


