Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B: Muster, Fristen und Rechenbeispiel

Eine Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B ist die schriftliche Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, dass er seine Leistung nicht wie geplant ausführen kann. Sie muss unverzüglich raus und sichert Ihnen Bauzeitverlängerung, Schadensersatz und Entschädigung nach § 642 BGB.

📋 Kurz zusammengefasst

Wer behindert ist, meldet das sofort und schriftlich an den Auftraggeber, nicht nur an dessen Architekten. Die Anzeige nennt den Grund, die betroffenen Arbeiten und die Folgen für den Terminplan. Ohne Anzeige gibt es keine Fristverlängerung und keine Entschädigung, außer die Behinderung war offenkundig. Normales Wetter zählt nicht. Die verlängerte Frist rechnet sich aus Dauer der Störung, Wiederanlauf und einem möglichen Jahreszeitzuschlag. Wer täglich dokumentiert, kann später auch Geld verlangen.

Der typische Fall auf der Baustelle sieht so aus: Die Kolonne steht am Montag um sieben bereit, der Kran ist gestellt, aber die freigegebenen Bewehrungspläne für die Decke fehlen immer noch. Der Polier ruft den Architekten an, der vertröstet auf Mittwoch. Genau in diesem Moment entscheidet sich, ob Sie in sechs Monaten über verlorene Tage und Geld reden können oder nicht. Ein Anruf reicht dafür nicht. Sie brauchen ein Schreiben, das der Auftraggeber in der Hand hat.

Was ist eine Behinderungsanzeige und wann müssen Sie eine schreiben?

Die Behinderungsanzeige ist Ihre Pflichtmeldung als Auftragnehmer, sobald Sie sich in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert sehen. Sie gilt schon bei drohender Behinderung. Der Auftraggeber soll gewarnt werden, damit er gegensteuern kann, und Sie sichern Ihre Ansprüche auf Zeit und Geld.

Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 VOB/B. Dort steht, dass der Auftragnehmer die Behinderung dem Auftraggeber „unverzüglich schriftlich“ anzeigen muss. Unterlässt er das, werden die hindernden Umstände nur berücksichtigt, wenn dem Auftraggeber Tatsache und hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren. Auf diese Ausnahme sollten Sie sich nie verlassen. Ob etwas offenkundig war, streiten Sie sonst später vor Gericht aus, und die Beweislast liegt bei Ihnen.

Der Bundesgerichtshof hat schon 1999 den Zweck der Anzeige klar beschrieben: Sie informiert und warnt den Auftraggeber, damit er die Behinderung beseitigen kann (BGH, Urteil vom 21.10.1999, VII ZR 185/98). Wer also wartet, bis der Schaden groß genug ist, verfehlt genau diesen Zweck.

Die VOB/B gilt in der Fassung von 2016 unverändert weiter. Eine Neufassung ist auch im Jahr 2026 nicht in Sicht, Reformentwürfe seit 2020 sind ohne Ergebnis geblieben. Alles, was hier zu § 6 steht, bezieht sich auf diese Fassung. Wie die VOB insgesamt aufgebaut ist, lesen Sie in unserem Überblick VOB Teil A, B und C im Vergleich.

Beim reinen BGB-Bauvertrag gibt es keine ausdrückliche Anzeigepflicht. Schreiben sollten Sie trotzdem. Die Entschädigung nach § 642 BGB setzt voraus, dass der Besteller in Annahmeverzug gerät, und dafür müssen Sie Ihre Leistung anbieten. Eine saubere Anzeige mit dem Angebot, sofort weiterzuarbeiten, erledigt beides in einem Schreiben.

Wie schnell muss die Behinderungsanzeige beim Auftraggeber sein?

Unverzüglich heißt nach § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Tagesfrist nennt das Gesetz nicht. In der Praxis sollten Sie am selben oder spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich melden, bei akuter Gefahr am selben Tag.

Viele Bauleiter warten ab, weil sie hoffen, dass sich die Sache bis Freitag erledigt. Das ist der häufigste Fehler überhaupt. Die Anzeige kostet Sie zehn Minuten. Stellt sich heraus, dass die Pläne doch am nächsten Morgen kommen, schreiben Sie eine kurze Wegfallmeldung hinterher und niemand hat etwas verloren. Kommen sie nicht, haben Sie ab Tag eins einen sauberen Nachweis.

Zur Form: „Schriftlich“ in der VOB/B ist eine vertraglich vereinbarte Form. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt dafür grundsätzlich die telekommunikative Übermittlung, also auch eine E-Mail. Das OLG Koblenz hat das für die VOB/B ausdrücklich bejaht (Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1945/19). Das OLG Frankfurt sah es bei einer Mängelrüge anders (Urteil vom 30.04.2012, 4 U 269/11). Der BGH hat die Frage bisher nicht entschieden. Meine Empfehlung: E-Mail sofort, damit es schnell geht, und dasselbe Schreiben als PDF mit Unterschrift per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung hinterher.

💡 Expert Insight

Schicken Sie die Anzeige an den Auftraggeber selbst und setzen Sie den bauleitenden Architekten in Kopie. Oft ist gerade das Planungsbüro die Ursache, weil Pläne fehlen oder Freigaben hängen. Wer dann nur an den Architekten schreibt, verlässt sich darauf, dass ausgerechnet der Verursacher die Warnung weiterleitet. Schauen Sie vorher in den Vertrag, wen der Auftraggeber als Empfänger für Erklärungen benannt hat.

Was muss in eine Behinderungsanzeige stehen?

Die Anzeige muss den Grund der Behinderung, die konkret betroffenen Arbeiten und die Auswirkungen auf Ihren Bauablauf nennen. Dazu gehört, ob und wann Sie nicht wie geplant arbeiten können. Ein Satz wie „wir sind behindert“ ist praktisch wertlos.

Der BGH verlangt, dass die Anzeige dem Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung vor Augen führt und angibt, ob und wann Arbeiten nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können (BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 141/03). Im selben Urteil steht der Satz, der jeden Nachtragsstreit prägt: Für Ansprüche aus Behinderung ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung jeder einzelnen Behinderung nötig. Wer keine Dokumentation hat, kann diese Lücke nicht auf den Auftraggeber abwälzen.

Damit auf der Baustelle niemand etwas vergisst, hilft ein einfaches Raster, das TTT-Schema: Tatsache, Teilleistung, Terminfolge. Jede Anzeige beantwortet diese drei Punkte, plus die Schlusssätze zu Mitwirkung und Weiterarbeit.

Baustein Was hineingehört Beispielformulierung
Tatsache Was fehlt oder stört, seit wann, wer ist zuständig „Die freigegebenen Bewehrungspläne Decke über EG, Achsen 1 bis 6, liegen bis heute, 03.11., 7:00 Uhr, nicht vor. Zugesagt waren sie für den 30.10.“
Teilleistung Welche Positionen, Bauteile, Abschnitte betroffen sind „Betroffen sind Bewehren und Betonieren der Decke (LV-Pos. 02.04 bis 02.07) sowie die anschließende Wandschalung im 1. OG.“
Terminfolge Auswirkung auf den Bauzeitenplan, vorhaltende Kapazitäten „Der Vorgang Decke EG verschiebt sich um jeden Tag Verzug. Kolonne mit 4 Mann und Turmdrehkran werden vorgehalten.“
Mitwirkung Was der Auftraggeber tun muss „Bitte übergeben Sie die freigegebenen Pläne umgehend.“
Leistungsbereitschaft Angebot weiterzuarbeiten, Vorbehalt der Ansprüche „Wir sind arbeitsbereit und beginnen am Tag nach Planeingang. Ansprüche auf Fristverlängerung und Vergütung behalten wir uns vor.“

Den Bezug zum Terminplan können Sie nur sauber herstellen, wenn es einen gibt. Wer ohne belastbaren Bauzeitenplan baut, hat bei jeder Behinderung ein Beweisproblem, weil niemand zeigen kann, wie der ungestörte Ablauf ausgesehen hätte.

Muster: Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B

Betreff: Bauvorhaben [Name, Ort], Vertrag vom [Datum] – Behinderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen an, dass wir in der Ausführung unserer Leistungen behindert sind. Seit [Datum, Uhrzeit] liegt/liegen [konkreter Umstand, z. B. die freigegebenen Ausführungspläne für …] nicht vor. Nach dem vereinbarten Terminplan waren diese bis zum [Datum] zu übergeben.

Betroffen sind folgende Leistungen: [Bauteil, Abschnitt, LV-Positionen]. Diese Arbeiten können wir ab [Datum] nicht wie vorgesehen ausführen. Nach unserem Terminplan verschiebt sich dadurch der Vorgang [Bezeichnung] und alle davon abhängigen Vorgänge. Wir halten derzeit [Personal, Geräte] auf der Baustelle vor.

Wir bitten Sie, [notwendige Mitwirkung] bis spätestens [Datum] zu veranlassen. Wir sind leistungsbereit und nehmen die Arbeiten unverzüglich nach Wegfall der Behinderung wieder auf. Soweit zumutbar, setzen wir unser Personal in der Zwischenzeit an [anderer Stelle] ein.

Ansprüche auf Verlängerung der Ausführungsfristen nach § 6 Abs. 2 und 4 VOB/B sowie auf Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B und Entschädigung nach § 642 BGB behalten wir uns ausdrücklich vor. Den Wegfall der Behinderung zeigen wir gesondert an.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Funktion, Unterschrift]
Anlagen: Fotos vom [Datum], Auszug Bautagebuch, Auszug Terminplan

Welche Ursachen zählen als Behinderung und welche nicht?

Als Behinderung zählen Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers, Streik oder Aussperrung sowie höhere Gewalt. Wetter, mit dem Sie bei Angebotsabgabe normalerweise rechnen mussten, gilt nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B ausdrücklich nicht als Behinderung.

Entscheidend ist, wer das Risiko trägt. Daran hängt, ob Sie nur Zeit bekommen oder auch Geld. Die folgende Übersicht ist die Entscheidungshilfe, die Sie vor jeder Anzeige durchgehen sollten.

Ursache (Beispiel) Fristverlängerung (§ 6 Abs. 2) Schadensersatz (§ 6 Abs. 6) Entschädigung (§ 642 BGB)
Pläne, Freigaben oder Bemusterung kommen zu spät Ja Ja, wenn der Auftraggeber das zu vertreten hat Ja, für die Dauer des Annahmeverzugs
Vorunternehmer ist nicht fertig Ja In der Regel nein, der Vorunternehmer ist kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers (BGH VII ZR 185/98) Ja, möglich
Baustelle nicht zugänglich, Baugenehmigung fehlt Ja Ja, bei Verschulden Ja
Streik oder Aussperrung im eigenen oder direkt zuarbeitenden Betrieb Ja Nein Nein
Hochwasser, Sturmschaden, behördlicher Baustopp ohne Zutun der Parteien Ja, höhere Gewalt oder unabwendbarer Umstand Nein Nein
Frost im Januar, Regen im April Nein, übliches Wetter Nein Nein
Eigene Kolonne krank, Material falsch bestellt Nein, eigenes Risiko Nein Nein

Beim Wetter wird es oft hitzig. Frost im Winter ist kein Grund für eine Anzeige, denn damit mussten Sie bei der Kalkulation rechnen. Anders sieht es aus, wenn das Wetter deutlich außerhalb dessen liegt, was für Ort und Jahreszeit üblich ist. Dann melden Sie trotzdem an und legen Daten des Deutschen Wetterdienstes für Ihren Standort bei. Ob das am Ende reicht, entscheidet der Einzelfall.

Vom ersten Stillstand bis zur Abrechnung: der Ablauf mit Fristen

Die Anzeige ist nur der erste Schritt. Ansprüche entstehen erst durch das, was Sie danach dokumentieren und rechtzeitig melden. So läuft eine Behinderung in der Praxis ab:

Zeitpunkt Was Sie tun Grundlage
Tag 0, Behinderung erkennbar oder droht Anruf beim Auftraggeber, Fotos mit Datum, Eintrag ins Bautagebuch Beweissicherung
Tag 0 bis 1 Schriftliche Anzeige nach TTT-Schema, per E-Mail und mit Zugangsnachweis § 6 Abs. 1 VOB/B, § 121 BGB
Während der Störung, täglich Personal und Geräte auf der Baustelle festhalten, Umsetzungen dokumentieren, Soll und Ist im Terminplan markieren § 6 Abs. 3 VOB/B, BGH VII ZR 141/03
Wegfall der Behinderung Arbeit unverzüglich wieder aufnehmen und den Auftraggeber benachrichtigen § 6 Abs. 3 Satz 2 VOB/B
Kurz danach Neue Ausführungsfrist berechnen und schriftlich mitteilen, Mehrkosten beziffern § 6 Abs. 4 und 6 VOB/B, § 642 BGB
Unterbrechung länger als 3 Monate Beide Seiten dürfen schriftlich kündigen, Abrechnung nach Abs. 5 und 6 § 6 Abs. 7 VOB/B
Verjährung Zahlungsansprüche verjähren in 3 Jahren, die Frist beginnt mit Schluss des Jahres der Entstehung §§ 195, 199 BGB

§ 6 Abs. 3 VOB/B verpflichtet Sie, alles Zumutbare zu tun, um die Weiterarbeit zu ermöglichen. Das heißt konkret: Wenn Sie an der Decke nicht weiterkommen, prüfen Sie, ob die Kolonne Treppenhauswände oder den nächsten Bauabschnitt vorziehen kann. Schreiben Sie auf, was Sie versucht haben und warum es nicht ging. Ein Bautagebuch, in dem nur „Regen“ und „4 Mann“ steht, hilft Ihnen hier nicht. Eine Vorlage mit den nötigen Feldern finden Sie in unserer Bautagebuch-Vorlage.

Wie viel zusätzliche Bauzeit steht Ihnen zu?

Die Verlängerung setzt sich nach § 6 Abs. 4 VOB/B aus drei Teilen zusammen: der Dauer der Behinderung, einem Zuschlag für das Wiederanlaufen der Arbeiten und einem Zuschlag, wenn sich die Arbeit dadurch in eine ungünstigere Jahreszeit verschiebt. Jeden Teil müssen Sie begründen.

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten zeigt, wie das auf der Baustelle aussieht. Es ist ein Modellfall, kein echtes Projekt.

Ausgangslage: Rohbau Mehrfamilienhaus. Laut Terminplan beginnt die Decke über EG am 3. November und dauert 10 Arbeitstage. Die Bewehrungspläne kommen erst nach 12 Arbeitstagen.

1. Dauer der Behinderung: 12 Arbeitstage, belegt durch Anzeige vom 3.11. und Planeingangsstempel.

2. Wiederanlauf: Die Kolonne wurde nach drei Tagen auf eine andere Baustelle umgesetzt, weil Abwarten unzumutbar teuer gewesen wäre. Rückholen, Kran neu einrichten, Bewehrung nachbestellen: 2 Arbeitstage.

3. Ungünstigere Jahreszeit: Statt Anfang November wird jetzt Ende November bis Mitte Dezember betoniert. Für Winterbaumaßnahmen (Abdecken, Heizen, längere Ausschalfristen bei Kälte) setzen Sie zum Beispiel 3 Arbeitstage an und belegen das mit den Herstellerangaben zur Festigkeitsentwicklung und den Wetterdaten.

Ergebnis: 12 + 2 + 3 = 17 Arbeitstage Verlängerung für den Vorgang Decke EG. Ob sich das Fertigstellungsdatum um genau 17 Tage verschiebt, hängt vom kritischen Weg ab. Liegt der Vorgang mit Puffer abseits davon, verschiebt sich das Ende weniger.

Den letzten Punkt übersehen viele. Sie bekommen die Verlängerung nicht pauschal auf das Vertragsende addiert, sondern nur so weit, wie die Störung den Endtermin tatsächlich verschiebt. Das zeigen Sie mit einem fortgeschriebenen Terminplan: Soll-Ablauf, Behinderung eingetragen, daraus der gestörte Ablauf. Ohne verlängerte Frist läuft eine vereinbarte Vertragsstrafe weiter gegen den alten Termin.

Welches Geld bekommen Sie: Schadensersatz oder Entschädigung?

Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B gibt es, wenn der Auftraggeber die Behinderung zu vertreten hat. Entgangenen Gewinn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Entschädigung nach § 642 BGB braucht kein Verschulden, nur Annahmeverzug wegen fehlender Mitwirkung.

§ 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B stellt klar: Den Anspruch nach § 642 BGB haben Sie nur, wenn Sie die Behinderung angezeigt haben oder sie offenkundig war. Auch hier entscheidet also das Schreiben vom ersten Tag.

Für die Höhe der Entschädigung hat der BGH die Linie vorgegeben (Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17). Ersetzt wird, was Sie während des Annahmeverzugs an Personal, Geräten und Kapital unproduktiv bereithalten. Maßstab ist die vereinbarte Vergütung, also Ihre Kalkulation mit allgemeinen Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn. Abgezogen wird, was Sie erspart oder anderweitig verdient haben. Mehrkosten nach dem Ende des Verzugs, etwa weil Löhne oder Material inzwischen teurer sind, fallen nicht unter § 642 BGB. Die holen Sie nur über den Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B, und dafür braucht es ein Verschulden des Auftraggebers.

So sieht die Rechnung für den Modellfall von oben aus. Die Ansätze sind Beispielwerte, maßgeblich ist immer Ihre eigene Urkalkulation:

Posten Rechnung Betrag
Kolonne vorgehalten (Tag 1 bis 3) 4 Mann × 8 h × 3 Tage × 60 €/h Kalkulationslohn 5.760 €
Turmdrehkran vorgehalten (12 Tage) 12 Tage × 180 € Gerätekosten laut Kalkulation 2.160 €
Baustellengemeinkosten (12 Tage) 12 Tage × 250 € (Container, Bauleitung, Sicherung) laut Kalkulation 3.000 €
Abzug: Kolonne ab Tag 4 anderweitig eingesetzt kein Ansatz für Tag 4 bis 12, da Erwerb auf anderer Baustelle 0 €
Summe vor Zuschlägen AGK sowie Wagnis und Gewinn mit den Prozentsätzen der Urkalkulation aufschlagen 10.920 €

Der Wiederanlauf mit Rückholen der Kolonne fällt in diesem Beispiel nicht mehr in die Zeit des Annahmeverzugs. Diese Kosten müssten Sie als Schadensersatz geltend machen und dafür ein Verschulden des Auftraggebers zeigen. Im Fall fehlender Pläne, die vertraglich zugesagt waren, ist das meist gut begründbar. Im Fall eines verspäteten Vorunternehmers eher nicht.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Die Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellfälle mit angenommenen Werten. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt von Ihrem Vertrag, Ihrer Kalkulation und der Dokumentation ab. Bei größeren Beträgen lohnt sich frühzeitig ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Rechtslage: Oktober 2026, VOB/B Fassung 2016.

Wann lohnt sich eine Behinderungsanzeige nicht?

Wenn die Ursache in Ihrem eigenen Betrieb liegt, etwa krankes Personal oder falsch bestelltes Material, hilft keine Anzeige. Dann melden Sie dem Auftraggeber die Verzögerung offen und zeigen, wie Sie aufholen. Auch kurze Störungen ohne Folgen für den Terminplan regeln Sie besser vor Ort.

Eine Behinderungsanzeige für einen Eigenfehler schadet Ihnen sogar. Der Auftraggeber weist sie zurück, und beim nächsten echten Problem nimmt er Ihre Schreiben nicht mehr ernst. Ähnlich ist es mit Stunden-Lappalien: Wenn der Lieferwagen des Elektrikers einmal zwei Stunden die Zufahrt blockiert, ist ein kurzes Wort mit dem Polier des anderen Gewerks wirksamer als jedes Schreiben. Eine Anzeige ist dann sinnvoll, wenn eine Störung Ihren Ablauf messbar verschiebt oder sich wiederholt.

Ein heikler Punkt ist das Klima auf der Baustelle. Manche Auftraggeber reagieren gereizt, wenn wöchentlich Anzeigen eintreffen. Das ist kein Grund, darauf zu verzichten. Sprechen Sie das in der Baubesprechung offen an: Die Anzeige ist keine Kampfansage, sondern eine Pflicht aus dem Vertrag, die beide Seiten schützt. Ein Auftraggeber, der früh weiß, was fehlt, kann es oft noch rechtzeitig besorgen.

🧭 Meine Einschätzung

Die meisten Streitigkeiten um Bauzeit gehen nicht am Recht verloren, sondern an der Dokumentation. Die Anzeige selbst ist schnell geschrieben. Was fehlt, sind die Tageseinträge danach: wer war da, was stand still, was wurde umgesetzt. Legen Sie deshalb für jede Behinderung einen eigenen Ordner an, mit Anzeige, Fotos, Tagesberichten und Wegfallmeldung. Wer das konsequent macht, braucht später selten einen Gutachter, um seinen Anspruch zu belegen.

Typische Fehler auf der Baustelle und wie Sie sie vermeiden

Die meisten Anzeigen scheitern nicht am Inhalt, sondern an Kleinigkeiten, die sich vermeiden lassen.

Nur mündlich gemeldet. Die Baubesprechung am Donnerstag ersetzt keine Anzeige, auch wenn es im Protokoll steht. Ein Protokoll des Architekten, das „Pläne Decke fehlen“ vermerkt, ist ein Indiz für Offenkundigkeit, mehr nicht. Schicken Sie die Anzeige trotzdem.

Zu allgemein. „Wegen fehlender Pläne sind wir behindert“ reicht nicht. Welche Pläne, welche Achsen, welche Positionen? Das TTT-Schema zwingt Sie zu dieser Genauigkeit.

Wegfall nicht gemeldet. Viele melden den Beginn sauber, vergessen aber das Ende. Ohne Wegfallmeldung lässt sich die Dauer nicht belegen, und genau die bestimmt die Verlängerung.

Kein Bezug zum Terminplan. Ohne Soll-Ablauf kann niemand zeigen, dass die Störung den Endtermin verschoben hat. Schreiben Sie den Plan fort und hängen Sie den Auszug an.

Falscher Empfänger. Die Anzeige geht an den Auftraggeber. Der Nachunternehmer schreibt an seinen Hauptunternehmer, nicht an den Bauherrn. Wer welche Rolle hat, sollte im Projekt geklärt sein. Wie die Verantwortung auf der Baustelle verteilt ist, steht in unserem Beitrag zu den Aufgaben des Bauleiters.

Checkliste vor dem Absenden

  • ☐ Bauvorhaben, Vertragsdatum und „§ 6 Abs. 1 VOB/B“ im Betreff
  • ☐ Tatsache: was fehlt oder stört, seit wann, mit Uhrzeit
  • ☐ Teilleistung: Bauteil, Abschnitt, LV-Positionen
  • ☐ Terminfolge: welcher Vorgang im Terminplan betroffen ist
  • ☐ vorgehaltenes Personal und Gerät genannt
  • ☐ notwendige Mitwirkung des Auftraggebers konkret benannt
  • ☐ Leistungsbereitschaft erklärt und Vorbehalt der Ansprüche formuliert
  • ☐ Empfänger ist der Auftraggeber, Architekt in Kopie
  • ☐ Versand per E-Mail und zusätzlich mit Zugangsnachweis
  • ☐ Fotos, Bautagebuch-Auszug und Terminplan-Auszug als Anlage
  • ☐ Wiedervorlage im Kalender für die Wegfallmeldung
✓ Das Wichtigste in Kürze

  • Behinderung oder drohende Behinderung sofort schriftlich an den Auftraggeber melden.
  • Inhalt nach TTT-Schema: Tatsache, Teilleistung, Terminfolge.
  • Übliches Wetter und eigene Fehler sind keine Behinderung.
  • Verlängerung = Dauer + Wiederanlauf + Jahreszeitzuschlag, begrenzt auf die echte Auswirkung auf den Endtermin.
  • § 642 BGB deckt nur die Zeit des Annahmeverzugs, spätere Mehrkosten nur der Schadensersatz bei Verschulden.
  • Wegfall der Behinderung ebenfalls melden und alles täglich dokumentieren.

Häufige Fragen zur Behinderungsanzeige

Was passiert, wenn der Auftraggeber die Behinderungsanzeige zurückweist?

Die Anzeige wird dadurch nicht unwirksam. Ob sie berechtigt war, entscheidet sich an den Tatsachen, nicht an der Reaktion des Auftraggebers. Antworten Sie sachlich, ergänzen Sie fehlende Belege und dokumentieren Sie weiter. Arbeiten Sie nach Wegfall wie gewohnt weiter.

Muss ich als Nachunternehmer auch eine Behinderungsanzeige schreiben?

Ja, wenn in Ihrem Vertrag mit dem Hauptunternehmer die VOB/B vereinbart ist. Ihr Ansprechpartner ist dann der Hauptunternehmer, nicht der Bauherr. Der Hauptunternehmer muss seinerseits dem Bauherrn anzeigen, damit er seine eigenen Ansprüche wahrt.

Reicht ein Eintrag im Bautagebuch als Behinderungsanzeige?

Nein. Das Bautagebuch ist ein internes Beweismittel, aber keine Erklärung gegenüber dem Auftraggeber. Selbst wenn der Auftraggeber das Tagebuch gegenzeichnet, fehlen meist die Angaben zu betroffenen Leistungen und Terminfolgen. Schicken Sie ein eigenes Schreiben.

Kann ich nach einer Behinderung die Arbeit einfach einstellen?

Nein. § 6 Abs. 3 VOB/B verlangt, dass Sie alles Zumutbare tun, um weiterzuarbeiten. Sie dürfen Personal umsetzen, wenn Abwarten unwirtschaftlich ist, müssen aber nicht betroffene Arbeiten fortführen. Erst nach mehr als drei Monaten Unterbrechung dürfen Sie nach § 6 Abs. 7 VOB/B kündigen.

Gilt die Behinderungsanzeige auch für den Bauherrn gegenüber dem Unternehmer?

Nein, die Anzeigepflicht trifft den Auftragnehmer. Der Bauherr hat andere Werkzeuge, etwa die Abhilfeaufforderung nach § 5 Abs. 3 VOB/B, wenn der Unternehmer zu wenig Personal stellt. Geht es um fehlerhafte Arbeit, ist die Mängelanzeige das richtige Schreiben.

Quellen

  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), Fassung 2016, § 6 Abs. 1 bis 7 und § 5 Abs. 3, Wortlaut abrufbar bei dejure.org (Stand Oktober 2026)
  • Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 121, 127, 195, 199, 642, gesetze-im-internet.de (Stand Oktober 2026)
  • BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 141/03 (Anforderungen an Behinderungsanzeige und bauablaufbezogene Darstellung)
  • BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17 (Entschädigung nach § 642 BGB nur für die Dauer des Annahmeverzugs)
  • BGH, Urteil vom 21.10.1999, VII ZR 185/98 (Zweck der Behinderungsanzeige, Vorunternehmer)
  • OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020, 6 U 1945/19, und OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2012, 4 U 269/11 (Schriftform per E-Mail), ausgewertet bei caspers-mock.de
  • Dieckert Recht und Steuern: 100 Jahre VOB/B, Zeit für den verdienten Ruhestand?, 30.04.2026 (Stand der VOB/B-Fassung)