Absturzsicherung ist auf Baustellen ab mehr als 1,00 m Absturzhöhe an Treppen, Wandöffnungen und Verkehrswegen Pflicht, an allen übrigen Arbeitsplätzen ab mehr als 2,00 m, über Wasser sofort. Kollektive Schutzmaßnahmen wie Seitenschutz haben dabei immer Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung.
Nach ASR A2.1 und DGUV Vorschrift 38 besteht Absturzgefahr ab mehr als 1,00 m Höhe. Die Pflicht zur Absturzsicherung greift gestaffelt: sofort über Wasser, ab 1,00 m an Treppen, Wandöffnungen und Verkehrswegen, ab 2,00 m an allen übrigen Arbeitsplätzen. Kleine, flache Dächer bis 3,00 m Absturzhöhe sind unter strengen Bedingungen ausgenommen. Die Rangfolge lautet: Seitenschutz vor Auffangeinrichtung vor PSA gegen Absturz. Wer PSAgA einsetzt, braucht geeignete Anschlagpunkte, eine Unterweisung mit praktischen Übungen und ein Rettungskonzept.
Ab welcher Höhe ist eine Absturzsicherung auf der Baustelle Pflicht?
Die Absturzsicherung auf Baustellen ist ab mehr als 1,00 m Absturzhöhe an Treppen, Wandöffnungen und Verkehrswegen Pflicht, an allen übrigen Arbeitsplätzen ab mehr als 2,00 m. Über Wasser oder Stoffen, in denen man versinken kann, gilt die Pflicht unabhängig von der Höhe.
Grundlage sind zwei Regelwerke mit identischen Grenzwerten. Die Technische Regel ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen“ (zuletzt geändert GMBl 2022, S. 245) enthält in Punkt 8 abweichende Anforderungen für Baustellen. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ (Fassung November 2019, in Kraft seit 1. April 2020) regelt dasselbe in § 9. Beide definieren: Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m. Absturzhöhe ist laut DGUV Vorschrift 38 der senkrechte Höhenunterschied zwischen Standfläche oder Absturzkante und der tiefer liegenden, ausreichend großen und tragfähigen Auftrefffläche.
| Situation auf der Baustelle | Absturzhöhe | Pflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Arbeitsplätze und Verkehrswege an und über Wasser oder Stoffen, in denen man versinken kann | unabhängig von der Höhe | Absturzsicherung erforderlich | ASR A2.1 Pkt. 8.2 (7); § 9 Abs. 2 DGUV V 38 |
| Freiliegende Treppenläufe und -absätze, Wandöffnungen, Verkehrswege | mehr als 1,00 m | Absturzsicherung erforderlich | ASR A2.1 Pkt. 8.2 (7); § 9 Abs. 2 DGUV V 38 |
| Alle übrigen Arbeitsplätze | mehr als 2,00 m | Absturzsicherung erforderlich | ASR A2.1 Pkt. 8.2 (7); § 9 Abs. 2 DGUV V 38 |
| Dächer und Geschossdecken bis 22,5° Neigung und max. 50 m² Grundfläche | bis 3,00 m | Schutzvorrichtung entbehrlich, nur mit qualifiziertem, unterwiesenem Personal und erkennbarer Absturzkante | ASR A2.1 Pkt. 8.2 (7); § 9 Abs. 2 DGUV V 38 |
| Sturz in Fanggerüst oder Arbeitsplattformnetz | bis 2,00 m Fallhöhe in die Einrichtung | zulässig | ASR A2.1 Pkt. 8.2 (9) |
| Sturz in Schutznetz | bis 3,00 m Fallhöhe in das Netz | zulässig | ASR A2.1 Pkt. 8.2 (9) |
| Geneigte Flächen über 22,5° bis 60° | max. 5,00 m bis zur Auffangeinrichtung | Einrichtung zum Auffangen abrutschender Beschäftigter | ASR A2.1 Pkt. 8.1 (3) |
Die Baustellen-Regeln sind bewusst anders gestaffelt als in festen Arbeitsstätten, wo nach ASR A2.1 Punkt 4.1 bereits ab mehr als 1,0 m eine zu sichernde Absturzgefährdung vorliegt. Hintergrund: Baustellen-Arbeitsplätze wechseln mit dem Baufortschritt. ASR A2.1 Punkt 8.2 verlangt deshalb, Arbeitsplätze und Verkehrswege zeitlich, räumlich und tätigkeitsbezogen festzulegen, etwa getrennt für Einschalen, Bewehren und Betonieren einer Decke. Diese Festlegung gehört in den SiGe-Plan, wenn ein Koordinator nach Baustellenverordnung bestellt ist.
Die 3-Meter-Ausnahme für kleine, flache Dächer ist kein Freibrief. Sie gilt nur bei maximal 22,5° Neigung, höchstens 50 m² Grundfläche, fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten, einer besonderen Unterweisung und deutlich erkennbarer Absturzkante. Fehlt eine Bedingung, gilt die 2-Meter-Regel. Laut BG BAU ereignen sich 50 Prozent der tödlichen Absturzunfälle aus weniger als 5 Metern Höhe. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und keine Gefährdungsbeurteilung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Was ist die TOP-Rangfolge der Absturzsicherung?
Die TOP-Rangfolge der Absturzsicherung ordnet Schutzmaßnahmen nach Wirksamkeit: zuerst technisch-kollektiver Schutz (Seitenschutz, dann Auffangeinrichtungen), danach organisatorische Maßnahmen, zuletzt persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz. Sie folgt der verbindlichen Reihenfolge aus ASR A2.1 Punkt 4.2 und § 9 DGUV Vorschrift 38.
Kollektivschutz wirkt für alle Personen im Bereich, ohne dass jemand etwas richtig machen muss. PSAgA schützt nur die eine Person, die sie korrekt anlegt und anschlägt. Deshalb ist die Reihenfolge rechtlich vorgegeben und nicht frei wählbar:
- T – Technisch, Stufe 1: Absturzsicherung. Seitenschutz, Geländer, Umwehrungen, Abdeckungen von Öffnungen. Sie verhindern den Absturz vollständig (§ 9 Abs. 2 und § 10 DGUV Vorschrift 38).
- T – Technisch, Stufe 2: Auffangeinrichtung. Fanggerüst, Dachfanggerüst, Schutz- und Arbeitsplattformnetze. Zulässig erst, wenn sich Schutzvorrichtungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwenden lassen (§ 9 Abs. 3).
- O – Organisatorisch. Absperrungen mit mindestens 2,00 m Abstand zur Absturzkante, Festlegung von Arbeitsbereichen, Unterweisung, Rettungskonzept. DGUV Information 201-056 stuft Absperrungen ausdrücklich als nachrangig zu Umwehrungen ein.
- P – Persönlich: PSA gegen Absturz. Auffang- oder Rückhaltesystem mit Auffanggurt, nur wenn weder Schutzvorrichtung noch Auffangeinrichtung möglich ist (§ 9 Abs. 4).
Ein Verzicht auf jede Sicherung ist nach § 9 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 nur im begründeten Einzelfall erlaubt: mit fachlich qualifizierten, körperlich geeigneten Beschäftigten, einer besonderen Unterweisung und deutlich erkennbarer Absturzkante. Wer diesen Ausnahmeweg geht, muss die Begründung in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.
Die meisten Rangfolge-Fehler entstehen in der Arbeitsvorbereitung, nicht auf dem Gerüst. Wird der Seitenschutz nicht im Sicherheitskonzept der Baustelle und in der Leistungsbeschreibung eingeplant, fehlt er später schlicht, und der Polier greift zum Auffanggurt. Die TOP-Rangfolge der Absturzsicherung funktioniert nur, wenn Stufe T bereits bei Vergabe und Bauzeitplanung berücksichtigt ist.
Wie muss ein Seitenschutz als Absturzsicherung aufgebaut sein?
Ein Seitenschutz als Absturzsicherung besteht auf Baustellen aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett, ist mindestens 1,00 m hoch (Systembauteile 950 mm) und hat eine mindestens 0,15 m hohe Fußleiste. Das legt ASR A2.1 Punkt 8.2 (10) und (12) fest.
Weitere Anforderungen aus ASR A2.1 Punkt 8.2 für Baustellen:
- Die Höhe darf auf Baustellen nicht auf 0,80 m verringert werden, auch nicht bei tiefen Brüstungen.
- Umwehrungen sind so dicht wie möglich an der Absturzkante anzubringen.
- Jede Stelle muss eine Einzellast von 300 N quer zum Pfosten und 200 N parallel zum Holm aufnehmen, bei höchstens 5,5 cm elastischer Durchbiegung. Zusätzlich müssen alle Seitenschutzbauteile eine vertikale Einzellast von 1.250 N tragen.
- In bestehenden Gebäuden ist zu prüfen, ob vorhandene Geländer diese Anforderungen erfüllen.
Für temporäre Seitenschutzsysteme gilt die Produktnorm DIN EN 13374 (aktuelle Ausgabe Mai 2026, ersetzt die Ausgabe Juni 2019). Sie teilt Systeme nach Belastbarkeit in drei Klassen ein. Die BG BAU fasst die Einsatzbereiche so zusammen:
| Klasse nach DIN EN 13374 | Einsatzbereich laut BG BAU | Typische Anwendung |
|---|---|---|
| Klasse A | Systeme bis 10° Dachneigung, nur statische Lasten | Deckenränder, Flachdächer, Treppenaugen |
| Klasse B | in der Regel bis 30° Dachneigung, mit Bedingungen zum Auffangen von Personen | flach geneigte Dächer, Deckenränder mit dynamischer Last |
| Klasse C | Auffangeinrichtung bei 30° bis 60° Dachneigung | Traufsicherung auf Steildächern |
Für private Absturzsicherung am Wohngebäude, etwa bodentiefe Fenster, Balkone oder Galerien, gilt nicht das Arbeitsschutzrecht, sondern die Landesbauordnung. Nach § 38 BauO NRW sind Umwehrungen bei mehr als 1 m Absturzhöhe nötig; Fensterbrüstungen müssen bis 12 m Absturzhöhe mindestens 0,80 m hoch sein, darüber 0,90 m. Andere Bundesländer regeln das ähnlich, aber nicht immer identisch.
Welche Absturzsicherung braucht man auf dem Dach und Flachdach?
Eine Absturzsicherung auf dem Dach richtet sich nach Neigung und Nutzung: Flachdächer brauchen Seitenschutz oder eine Absperrung mit mindestens 2,00 m Abstand zur Kante, Steildächer ein Dachfanggerüst oder Seitenschutz Klasse C. Das ergibt sich aus ASR A2.1 und DGUV Information 201-056.
Absturzsicherung auf dem Flachdach
DGUV Information 201-056 „Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern“ (Ausgabe September 2025) definiert den Gefahrenbereich Absturz als Zone bis 2,00 m zur Absturzkante. Wer sich darin aufhält, muss technisch, organisatorisch oder persönlich gesichert sein. Bereiche mit mehr als 2,00 m Abstand liegen außerhalb. Absperrungen durch Geländer, Ketten oder Seile müssen mindestens 1,00 m hoch sein, mindestens 2,00 m von der Kante entfernt stehen und das Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ tragen. Auch Lichtkuppeln und nicht durchtrittsichere Flächen sind Absturzkanten. § 10 DGUV Vorschrift 38 verlangt für Öffnungen in Dachflächen Schutzvorrichtungen oder gegen Verschieben gesicherte Abdeckungen.
Absturzsicherung auf dem Steildach
Bei Flächen mit mehr als 22,5° bis 60° Neigung darf der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz und Auffangeinrichtung nach ASR A2.1 Punkt 8.1 (3) höchstens 5,00 m betragen. Ab 45° Neigung sind waagerechte Standplätze von mindestens 0,50 m Breite zu schaffen. Die BG BAU empfiehlt bei der Montage von Photovoltaikanlagen auf Steildächern Gerüstlösungen gegenüber temporären Seitenschutzsystemen in der Dachrinne, weil deren Tragfähigkeit oft nicht gesichert ist. Das Dachfanggerüst ist damit auf dem Steildach die Regel-Lösung der Stufe T.
Was gilt für Anschlagpunkte und PSA gegen Absturz?
PSA gegen Absturz darf nach § 9 Abs. 4 DGUV Vorschrift 38 nur an geeigneten Anschlagpunkten eingesetzt werden, die der fachkundige Vorgesetzte im Einzelfall festlegt. Die Beschäftigten müssen in der Verwendung der PSAgA und in den Rettungsmaßnahmen unterwiesen sein.
Anschlageinrichtungen sind in DIN EN 795 in Typen eingeteilt. DGUV Information 201-056 weist auf einen Punkt hin, den viele übersehen: Seit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2181 gelten dauerhaft mit dem Bauwerk verbundene Anschlageinrichtungen der Typen A, C und D als Bauprodukte, nicht als PSA. Die mobilen Typen B und E bleiben PSA. Überfahrbare Seil- und Schienensysteme sind laut 201-056 Einzelanschlagpunkten vorzuziehen; temporäre Einzelanschlagpunkte sollen nur ergänzend dienen. Anschlageinrichtungen sollen nicht länger als 12 Monate ungeprüft bleiben.
Für die Unterweisung gilt § 31 DGUV Vorschrift 1: Bei PSA gegen tödliche Gefahren, ausdrücklich auch gegen Absturz, ist eine Unterweisung mit praktischen Übungen Pflicht, vor der ersten Benutzung und danach mindestens einmal jährlich. Eine Einweisung per Unterschrift unter die Betriebsanweisung reicht nicht. Mehr zur Auswahl von Gurt, Verbindungsmittel und Helm im Beitrag Persönliche Schutzausrüstung.
Rückhaltesysteme sind Auffangsystemen vorzuziehen, wo es geht: Sie begrenzen den Bewegungsradius so, dass die Absturzkante gar nicht erreicht wird. DGUV Information 201-056 nennt dafür Verbindungsmittel von maximal 2,00 m Länge an passend gesetzten Anschlagpunkten.
Warum braucht jede Arbeit mit PSAgA ein Rettungskonzept?
Ein Rettungskonzept ist für jede Arbeit mit PSA gegen Absturz vor Arbeitsbeginn Pflicht, weil bewegungsloses Hängen im Auffanggurt ein lebensgefährliches Hängetrauma auslösen kann. DGUV Regel 112-199 (Ausgabe Juli 2022) fordert daher die unverzügliche Einleitung der Rettung.
Laut DGUV Regel 112-199 können beim freien Hängen schon nach zwei Minuten Atmung und motorische Funktionen eingeschränkt sein. Das Rettungskonzept baut auf der Gefährdungsbeurteilung auf und legt fest:
- das Rettungsverfahren passend zum Einsatzort,
- die bereitgehaltene Rettungsausrüstung, auch vorhandene Arbeitsmittel wie Hubarbeitsbühnen,
- die rettenden Personen: körperlich geeignet, geübt und während des gesamten Einsatzes anwesend,
- eine Betriebsanweisung und die Unterweisung aller Beteiligten.
Der bloße Verweis auf die Feuerwehr genügt ausdrücklich nicht. Soll die Feuerwehr eingebunden werden, ist das vorab mit ihr abzustimmen und samt Ansprechpartnern zu dokumentieren. Die Übergabe an den Rettungsdienst und die Erstversorgung gehören in die Planung der Ersten Hilfe auf der Baustelle.
💬 Meine Einschätzung
Die Grenzwerte sind klar, das Problem liegt in der Praxis. 36 Prozent der tödlichen Arbeitsunfälle in der Bauwirtschaft gingen 2024 laut BG BAU auf Abstürze zurück, mehr als auf jede andere Ursache. Das spricht nicht für fehlende Regeln, sondern für zu viele Kurzeinsätze ohne Kollektivschutz: „nur schnell“ die Rinne reinigen, „nur kurz“ an den Deckenrand. Aus redaktioneller Sicht ist der wirksamste Hebel daher die Planung. Wer Seitenschutz und Dachfanggerüst im Leistungsverzeichnis ausschreibt und im Bauzeitenplan berücksichtigt, braucht PSAgA nur noch für echte Restfälle. Und wer PSAgA einsetzt, sollte das Rettungskonzept mindestens so ernst nehmen wie den Gurt selbst.
- Absturzgefahr besteht ab mehr als 1,00 m Absturzhöhe (ASR A2.1, § 9 DGUV Vorschrift 38).
- Sicherungspflicht: über Wasser immer, an Treppen, Wandöffnungen und Verkehrswegen ab 1,00 m, an allen übrigen Arbeitsplätzen ab 2,00 m.
- Ausnahme: Dächer bis 22,5° und 50 m² bis 3,00 m Absturzhöhe, nur mit qualifiziertem, unterwiesenem Personal.
- TOP-Rangfolge: Seitenschutz vor Auffangeinrichtung vor Absperrung vor PSAgA.
- Seitenschutz auf Baustellen: mindestens 1,00 m hoch (Systeme 950 mm), Fußleiste mindestens 0,15 m.
- PSAgA: Unterweisung mit praktischen Übungen mindestens jährlich plus Rettungskonzept vor Arbeitsbeginn.
Häufige Fragen zu Absturzsicherung
Ab welcher Höhe braucht man eine Absturzsicherung?
Auf Baustellen ab mehr als 2,00 m an Arbeitsplätzen und ab mehr als 1,00 m an Treppen, Wandöffnungen und Verkehrswegen. Über Wasser oder Stoffen, in denen man versinken kann, ist sie unabhängig von der Höhe Pflicht.
Reicht ein Auffanggurt statt eines Geländers?
Nein. Nach der TOP-Rangfolge der Absturzsicherung ist PSA gegen Absturz nur zulässig, wenn weder Seitenschutz noch Auffangeinrichtung technisch möglich sind. Das muss die Gefährdungsbeurteilung begründen.
Wie hoch muss ein Geländer auf der Baustelle sein?
Mindestens 1,00 m, bei Systembauteilen 950 mm, mit Zwischenholm und mindestens 0,15 m hoher Fußleiste. Eine Absenkung auf 0,80 m ist auf Baustellen nach ASR A2.1 nicht erlaubt.
Welche Absturzsicherung gilt auf dem Flachdach?
Im Gefahrenbereich bis 2,00 m vor der Kante braucht es Seitenschutz oder PSAgA. Außerhalb reicht eine mindestens 1,00 m hohe, gekennzeichnete Absperrung mit mindestens 2,00 m Abstand zur Kante.
Wie oft muss zur PSA gegen Absturz unterwiesen werden?
Vor der ersten Benutzung und danach mindestens einmal jährlich, jeweils mit praktischen Übungen nach § 31 DGUV Vorschrift 1. Die Übung umfasst auch die Rettung aus dem Gurt.
Quellen
- ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“, zuletzt geändert GMBl 2022 – baua.de
- DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, November 2019 – publikationen.dguv.de / bgbau.de
- DGUV Information 201-056 „Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern“, Ausgabe September 2025 – publikationen.dguv.de
- DGUV Regel 112-199 „Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten“, Juli 2022 – publikationen.dguv.de
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 31 Besondere Unterweisungen – dguv.de
- BG BAU: Absturzunfälle; Jahreszahlen 2024; Sicherheit bei der Montage von Photovoltaikanlagen auf Steildächern – bgbau.de
- DIN EN 13374:2026-05 „Temporäre Seitenschutzsysteme“ – baunormenlexikon.de
- § 38 BauO NRW „Umwehrungen“ – recht.nrw.de


